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„Migrationskrise“ – alternativlos konsequenzlos

Horst Seehofer: "Es ist eine Herrschaft des Unrechts"

(tutut) - Seit der damalige Ministerpräsident von Bayern, Horst Seehofer, heute Ex-Bundesinnenminister , nach einem Gutachten von Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio im Auftrag des Freistaats Bayern zur "Migrationskrise" im Februar 2016 feststellte: "Wir haben im Moment keinen Zustand von Recht und Ordnung. Es ist eine Herrschaft des Unrechts", hat sich nichts  geändert. Der "Unrechtsstaat" herrscht seither alternativlos ohne Konsequenzen weiter. Eine"cdu"-Kanzlerin machte diktatorisch, was sie will, sowas könnte möglicherweise mutmaßlich Putsch genannt werden, ein Parlament will nichts, außer seine Selbstversorgung, so wenig wie Polizei und Justiz etwas wollen, und wenn sie wollten, es nicht können oder dürfen. Die Frage ist: Wo ist der Rechtsstaat geblieben, wo die Demokratie? Die neue Regierung hat sicher nicht die Absicht, darauf eine Antwort zu suchen, ist sie doch größtenteils die gleiche mit noch mehr Kommunismus.

Aus täglichem Anlass hier noch einmal die Zusammenfassung des Gutachtens von Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio:

I. Zwischen dem Land Bayern und dem Bund besteht eine konkrete Meinungsverschiedenheit über grundgesetzliche Rechte und Pflichten. Die zwischen dem Bund und Bayern politisch offen ausgetragene Meinungsverschiedenheit betrifft die konkrete Frage, ob der Bund seine grundgesetzlichen Pflichten zur Grenzsicherung in landes- und damit bun-desschädigender Weise vernachlässigt. Die inzwischen bekannten Tatsachen belegen, dass die gesetzlich vorausgesetzte wirksame Grenzkontrolle im europäischen Mehrebenensystem und für Deutschland zeitweise und bis dato anhaltend zusammengebrochen ist und die Länder sich dadurch mit einer beträchtlichen Krisensituation bis hin zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit konfrontiert sehen, die nur dann in angemessener Weise bewältigt werden kann, wenn Maßnahmen zur Wiederherstellung einer gesetz- und verfassungsmäßigen Grenzsicherung wieder greifen.

II. Der akzessorische Anknüpfungspunkt für die Pflicht zu bun-desfreundlichem Verhalten bei der Ausübung von Bundes-kompetenzen liegt in Art. 30 GG. Diese Vorschrift gewährleistet den Ländern Schutz für die Ausübung ihrer staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben, die ihnen obliegen.Vom Funktionsschutz erfasst sind zugleich die eigenstaatlichen Elemente der Länder und die ihnen vomHomogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG vorgeschriebenen Staatsstrukturen.

III. Das im Bundesstaatsprinzip wurzelnde Gebot bundesfreundlichen Verhaltens verlangt vom jeweils Verpflichteten, dass er in bestimmten Konstellationen von seinen ihm zustehenden Kompetenzen in einer Weise Gebrauch macht, die die jeweils andere Ebene schont oder er sogar von der Ausübung seiner Kompetenzen ganz absieht. Die Pflicht zur Schonung und Rechtswahrung der anderen Ebene im föderalen Gefüge besteht nicht nur im Falle des Handelns, sondern auch des Unterlassens. Soweit die unzureichende Wahrnehmung einer Kompetenz unmittelbar die Funktionsfähigkeit der anderen Ebene betrifft, muss sie wieder wirksam ausgeübt werden.

IV. Besteht im Hinblick auf die Kompetenzwahrnehmung des Bundes einwesentlicher Funktionskonnex zur Eigenstaatlichkeit der Länder im Sinne der Art. 30, 28 Abs. 1 GG, so kann das BVerfG auch unter Beachtung eines weiten Gestaltungsspielraums des Bundes eine grundsätzliche Handlungspflicht feststellen. Im föderalen Sinne wesentlich ist eine Kompetenzausübung des Bundes jedenfalls dann, wenn davon die Funktionsfähigkeit der Länder im Sinne von Art. 30 GG unmittelbar abhängt. Es reicht die Wahrscheinlichkeit einer drohenden Funktionsstörung.

V. Das Grundgesetz setzt die Beherrschbarkeit der Staatsgrenzen und die Kontrolle über die auf dem Staatsgebiet befindlichen Personen voraus.

VI. Der Bund darf zur Sicherung der Staatsgrenzen Hoheitsrechte auf die Europäische Union übertragen, bleibt aber im Falle des nachweisbaren Leistungsverlusts europäischer Systeme in der Gewährleistungsverantwortung für die wirksame Kontrolle von Einreisen in das Bundesgebiet. Der Bund ist aus verfassungsrechtlichen Gründen im Sinne der demokrati-schen Wesentlichkeitsrechtsprechung nach dem Lissabon-Urteil des BVerfG verpflichtet, wirksame Kontrollen der Bundesgrenzen wieder aufzunehmen, wenn das gemeinsame europäische Grenzsicherungs-und Einwanderungssystem vorübergehend oder dauerhaft gestört ist.

VII. Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen, der sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet und ihrer Herrschaftsgewalt unterworfen ist, eine menschenwürdige Behandlung (Art. 1 Abs. 1 GG). Das Grundgesetz garantiert jedoch nicht den Schutz aller Menschen weltweit durch faktische oder rechtliche Einreiseerlaubnis. Eine solche un-begrenzte Rechtspflicht besteht auch weder europarechtlich noch völkerrechtlich. Entsprechende unbegrenzte Verpflichtungen dürfte der Bund auch nicht eingehen. Eine universell verbürgte und unbegrenzte Schutzpflicht würde die Institution demokratischer Selbstbestimmung und letztlich auch das völkerrechtliche System sprengen, dessen Fähigkeit, den Frieden zu sichern, von territorial abgrenzbaren und hand-lungsfähigen Staaten abhängt.

VIII. Art. 16 a GG gewährt Asyl bei politischer Verfolgung, soweit nicht die Einreise über einen sicheren Drittstaat erfolgt. Darin liegt nachdem Asylkompromiss eine Verfassungsentscheidung für den Ausgleich eines Individualrechts mit Stabilitäts- und Leistungserfordernissen des demokratischen Gemeinwesens.

IX. Die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sich in eigener Verantwortung und mit der Europäischen Union an freiwilligen internationalen Mandaten zum Schutz bedrohter Minderheiten und verfolgter Gruppen. Dabei kann sie zu humanitären Schutzmaßnahmen im Ausland im Rahmen völkerrechtlicher Verträge verpflichtet sein. Eine völkerrechtliche Verpflichtung zur unbegrenzten Aufnahme von Opfern eines Bürgerkrieges oder bei Staatenzerfall besteht nicht und wäre im Falle ihres Bestehens ein Verstoß gegen die unverfügbare Identität der Verfassungsordnung. Im Rahmen von selbst bestimmten Kontingenten und dauerhaftem oder vorläufigem Schutz leistet die Bundesrepublik einen Beitrag bei internationalen Notlagen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit.

X. Das Unionsrecht trifft ebenfalls die grundsätzliche Entscheidung eines Ausgleichs zwischen humanitärer Schutzverpflichtung in einer akuten grenzüberschreitenden Notlage und den Stabilitäts- und Leistungserfordernissen der mitgliedstaatlichen Verfassungsräume.Die Europäische Menschenrechts- konvention begründet kein Menschenrecht auf ungehinderte Einreise in einen Konventionsstaat und sieht keine unbegrenzte Pflicht zur Aufnahme von Vertriebenen oder heimatlos gewordenen Menschen vor.

XI. Bundesgesetzgeber, die Bundesverwaltungund die Rechtsprechung haben zur Gewährleistung kontrollierter Einreise in das Bundesgebiet einesystematisch folgerichtige Ent-scheidung zu treffen: Entweder es bleibt beim (quantitativ unbegrenzten) individuellen Recht auf Asyl bei dann auch individueller Prüfung einer drohenden politischen Verfolgungsowie derEinschränkung des Asylrechts beim Weg über sichere Drittstaaten oder aber es gilt der weite Flüchtlingsbegriff, der von der europäischen Staatenpraxis und vom Handbuch des UNHCR zugrunde gelegt wird, der aber dann klare Kontingentierung, wirksame Verteilungsmechanismen und die Formulierung sowie Durchsetzung von Kapazitätsgrenzen erfordert.

XII. Es liegt innerhalb eines nur begrenzt justiziablen politischen Gestaltungsermessens des Bundes, was getan werden muss, um ein gemeinsames europäisches Einwanderungs-und Asylrecht wiederherzustellen oder neu zu justieren. Zurzeit deutet einiges darauf hin, dass das Mindestmaß an politischen Aktivitäten durch den Bund diesbezüglich noch un-terschritten ist. Sollte die Migrationskrise nicht mit wirksamen europäischen Maßnahmen rechtsgestaltender oder gerichtlicher Art (Vertragsverletzungsverfahren) bewältigt werden, muss der Bund zur Wahrung der verfassungsstaatlichen Ordnung und zum Schutz des föderalen Gefüges zumindest einstweilen die gesetzmäßige Sicherung der Bundesgrenze gewährleisten, weil die Kontrolle über Elemente der Staatlichkeit im Sinne des Identitätsvorbehalts der Rechtsprechung des BVerfG integrationsfest ist.

(Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio, Richter des Bundesverfassungsgerichts a. D. Direktor des Instituts für Öffentliches Recht (Abteilung Staatsrecht) der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, 8.Januar 2016, Zusammenfassung eines Rechtsgutachtens im Auftrag des Freistaats Bayern über "Migrationskrise als föderales Verfassungsproblem", Zusammenfassung)

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