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Asyl ist Asyl und nichts anderes

Politiker müssen aufgefordert werden, die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland zu beachten

Von David Cohnen

Das Thema Asyl, eng verknüpft mit Wirtschaftsmigration, und die damit verbundenen gesellschaftlichen sowie finanziellen Folgen und Spannungen belasten Deutschland seit Jahren in extremem Maße. Der Grund für die Abschaffung des Paragrafen 16a und die Neuformulierung im Jahr 1993 war der durch den Jugoslawienkrieg verursachte große Flüchtlingsstrom nach Deutschland. Die Änderung des Asylrechts sollte dazu beitragen, den Zustrom von Asylbewerbern zu begrenzen und die Verfahren zu beschleunigen. Die Änderung führte zur Einführung der sogenannten "Drittstaatenregelung", die besagt, dass sich auf Absatz 1 von Artikel 16a nicht mehr berufen kann, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist.

Diese Änderung war eine Reaktion auf die steigenden Asylanträge in Deutschland und die damit verbundenen politischen Debatten in den 1990er Jahren. Der neue Artikel 16a legte fest, dass politisch Verfolgte zwar weiterhin Asylrecht in Deutschland hatten, jedoch nicht mehr in jedem Fall, und führte den sogenannten sicheren Drittstaat ein.

Der Artikel 16a wurde im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1993 eingeführt. Er lautet nun:
Artikel 16a GG - Asylrecht

(1) Personen, die aus politischen Gründen verfolgt werden, genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können Ausländer nur auf Grund eines Gesetzes zur Ausweisung ausgewiesen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß dies für Staaten gilt, die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder andere Drittstaaten sind, denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse die in Satz 1 genannten Verpflichtungen obliegen. In den Fällen des Satzes 1 können Ausländer nur in Ausnahmefällen ausgewiesen werden.

Dieser Artikel regelt das Asylrecht in Deutschland und legt fest, dass Personen, die aus politischen Gründen verfolgt werden, Anspruch auf Asyl haben. Allerdings enthält Absatz 2 eine wichtige Einschränkung: Personen, die aus einem sicheren Drittstaat einreisen, können sich nicht auf das Asylrecht berufen. Die genauen Kriterien und Definitionen für sichere Drittstaaten werden durch Gesetz festgelegt und erfordern die Zustimmung des Bundesrates.

Absatz 3 ermöglicht es ebenfalls, bestimmte Staaten als sicher zu klassifizieren, in denen keine politische Verfolgung oder unmenschliche Behandlung stattfindet. Auch hier bedarf es eines Gesetzes und der Zustimmung des Bundesrates.

Die Anwendung von Artikel 16a des Grundgesetzes hat laut dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) derzeit dazu geführt, dass etwa ein Prozent der Asylbewerber Schutz nach diesem Artikel erhalten. Fast alle, die es nach Deutschland schaffen, können jedoch nach dem aktuellen Stand in Deutschland bleiben.

Bis 1993 laute der Artikel 16 so: "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht". Dies verdeutlicht, wie drastisch die Einschränkung durch die Änderung im Jahr 1993 war.

Dennoch haben diese Regelungen nicht dazu geführt, dass die Zuwanderung aufgrund dieses Grundgesetz-Paragrafen eingedämmt werden konnte. Die Zahl der „Asylanten“ erhöhte sich stetig. Der Anstieg hatte mehrere Gründe. Einerseits spielten die ausgedehnten Rechtsmittelverfahren eine wesentliche Rolle, die von einer Vielzahl von Juristen und dem System der Prozesskostenhilfe unterstützt wurden. Dies ermöglichte es Asylsuchenden, selbst nach einer Ablehnung ihres Asylantrags Aufenthaltsrechte zu beanspruchen. Andererseits war dieser Anstieg auch das Ergebnis des politischen Willens von Linkspopulisten und Grünen, die sich dafür einsetzten, auch abgelehnten Asylbewerbern den Aufenthalt zu gewähren.

Im Zusammenhang mit dem kontinuierlichen Anstieg der "Asylbewerberzahlen" wurden auch die Lebensbedingungen für nicht anerkannte Asylbewerber kontinuierlich verbessert, was Anreize für eine Einreise nach Deutschland schuf.

In der öffentlichen Debatte versuchen grüne Journalisten, Mitglieder der Grünen und linke Altruisten sowie die von links Grünen besetzten öffentlichen Rundfunkanstalten oft, die Begriffe "Asylbewerber", "Schutzsuchende", "Flüchtlinge", "Geflüchtete" und "Fachkräftezuwanderung" miteinander zu vermengen. Darüber hinaus werben sie für eine vermeintliche gesellschaftliche Bereicherung, wobei der neu eingeführte Paragraph 16A weitgehend unbeachtet bleibt, und es scheint, als habe man vergessen, warum er überhaupt eingeführt wurde." Um es noch anders zu formulieren man hält sich einfach nicht dran.

Forderungen nach verstärkter Zuwanderung, insbesondere von Seiten der überwiegend linksgerichteten Presse sowie der von linksgrünen Ideen geprägten öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, wurden auch unter Verweis auf die Genfer Flüchtlingskonvention begründet. Artikel 1(A)(2) der Genfer Flüchtlingskonvention definiert aber nicht ausdrücklich das individuelle Recht auf Asyl in einem bestimmten Land. Vielmehr legt er die Bedingungen fest, unter denen eine Person von den Schutzbestimmungen der Konvention ausgeschlossen sein kann. In Deutschland regeln nationale Gesetze und Bestimmungen das Recht auf Asyl. Ohne diese nationalen Regelungen und bei ausschließlichem Verweis auf die Genfer Flüchtlingskonvention wären die Chancen für Asylsuchende, in Deutschland Asyl zu erhalten, tatsächlich schwieriger bis nahezu unmöglich."

Was muss getan werden, um das Grundgesetz zu respektieren, denjenigen, die Anspruch auf Asyl haben, Asyl zu gewähren, und diejenigen, denen das Asylrecht nicht zusteht, abzuweisen? Wie können wir also sicherstellen, dass wir uns an Recht und Gesetz halten?

1. Die Politiker müssen aufgefordert werden, die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Das Vermeiden von klaren Aussagen und die Verdrehung von Tatsachen müssen insbesondere von der Presse sowie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten konsequent aufgedeckt werden. Asyl ist Asyl und nichts anderes.

2. Die endgültige Zurückweisung aller Personen, die kein Asyl erhalten, selbst nach einem jahrelangen Klageweg, könnte dazu beitragen, dass sich Informationen über die hohe Ablehnungsrate unter Asylbewerbern schnell verbreiten. Dies könnte potenziell die illegale Zuwanderung erheblich bis vollständig reduzieren, da 99 % der Asylbewerber abgewiesen werden würden.

3. Bis zur Anerkennung als Asylland erhält der Bewerber ausschließlich Sachleistungen während seiner Kasernierung.

4. Arbeitserlaubnis: Bis zur Anerkennung als Asylant erhält der Bewerber kein Arbeitsrecht. Verstöße dagegen, auch von Seiten der Arbeitgeber, sind zu ahnden.

5. Beschleunigte Verfahren: Dies erfordert möglicherweise die Aufstockung von Ressourcen, um die Bearbeitung von Anträgen zu beschleunigen und Anerkennung sowie Abschiebung möglichst schnell und erträglich zu gestalten.

6. Verbesserung der Zusammenarbeit: Die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden auf Bundes- und Landesebene sowie zwischen Deutschland und anderen EU-Ländern muss verbessert werden, um die Koordination bei der Identifizierung und Rückführung abgelehnter Asylbewerber zu stärken.

7. Es ist notwendig, eine Reform der Klageverfahren durchzuführen, um den Missbrauch des Rechtssystems zu verhindern. Die Fristen für Klagen und die Kriterien für die Zulässigkeit von Klagen müssen so kurz wie möglich gehalten werden, um auch im Interesse der Antragsteller zu sein.

8. Effiziente Rückführungsmechanismen: Es ist wichtig, effiziente und rechtskonforme Mechanismen für die Rückführung abgelehnter Asylbewerber zu schaffen. Dies kann die Zusammenarbeit mit Herkunfts- und Transitländern, die Bereitstellung von Reisedokumenten umfassen.

9. Bei verhinderter Rückführung hat eine Kasernierung bis zur endgültigen Abschiebung zu erfolgen.

10. Strafverfolgung bei Identitätsverschleierung: Wenn Asylbewerber falsche Angaben zu ihrer Identität machen oder ihre Identität verschleiern, sollten rechtliche Schritte ergriffen werden müssen.

11. Humanitäre Aspekte beachten: Bei der Rückführung abgelehnter Asylbewerber sollte im Extremfall auf humanitäre Aspekte geachtet werden.

12. Bildung und Information: Die Kommunikation von klaren Informationen über den Asylantragsprozess und die Rechte und Pflichten von Asylbewerbern müssen verstärkt werden.

13. Internationale Zusammenarbeit: Deutschland kann auch auf internationaler Ebene mit anderen Ländern und Organisationen zusammenarbeiten, um gemeinsame Lösungen für die Rückführung abgelehnter Asylbewerber zu finden.

14. Wenn die genannten Maßnahmen nicht zum Erfolg führen, nämlich nur zur Aufnahme tatsächlicher Asylsuchender, könnte es notwendig sein, das Grundgesetz zu ändern. Dies könnte bedeuten, dass das individuelle Asylrecht eingeschränkt oder sogar abgeschafft werden muss. Dies muss jedoch nicht zwangsläufig bedeuten, dass es nicht im Einzelfall gewährt werden kann.

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