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Artikel 16a

Verletzt Deutschland sein Grundgesetz?

Von David Cohnen

Eine Analyse im Vergleich zur Verteidigung der Verfassung in den USA

Das Grundgesetz (GG) ist das höchste Gesetz der Bundesrepublik Deutschland und bildet die Grundlage ihrer rechtlichen Ordnung. Artikel 16a GG regelt das Asylrecht und bestimmt in Absatz 2 klar, dass Personen, die aus einem sicheren Drittstaat einreisen, in Deutschland keinen Asylantrag stellen dürfen. Die Dublin-Verordnung der Europäischen Union (EU) ist theoretisch mit dieser Vorschrift vereinbar, da sie vorschreibt, dass Asylsuchende ihren Antrag in dem EU-Mitgliedstaat stellen müssen, in dem sie erstmals EU-Boden betreten.

In der Praxis wird Artikel 16a Abs. 2 jedoch nicht eingehalten, da Asylsuchende aus sicheren Drittstaaten in Deutschland einreisen und Anträge stellen. Diese Nichteinhaltung wird durch die Missachtung des EU-Rechts, insbesondere der Dublin-Verordnung, durch andere EU-Mitgliedstaaten verstärkt, was dazu führt, dass Artikel 16a in Deutschland kompromittiert wird. Dies wirft die Frage auf, ob supranationale Verpflichtungen, die solche Verstöße ermöglichen, gegen das Grundgesetz verstoßen und für Deutschland ungültig sind. Die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) bieten einen Kontrast, da sie ihre Verfassung konsequent gegen verfassungswidrige internationale Verträge verteidigen.

Dieser Aufsatz analysiert die Nichteinhaltung von Artikel 16a GG, beleuchtet die Rolle der Missachtung des EU-Rechts durch andere Mitgliedstaaten, vergleicht die deutsche Praxis mit der der USA und prüft die Gültigkeit supranationaler Verpflichtungen im Lichte des Lissabon-Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Der Fokus liegt auf der Verbindlichkeit des Grundgesetzes.

Rechtliche Grundlagen: Artikel 16a GG und die Dublin-Verordnung

Das Grundgesetz verpflichtet gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Verwaltung zur Einhaltung seiner Vorschriften. Artikel 16a GG ist ein zentrales Grundrecht: Absatz 1 gewährt politisch Verfolgten das Recht auf Asyl, während Absatz 2 festlegt: "Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gesichert ist." Da Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist, verbietet dieser Artikel die Einreise und Antragstellung von Asylsuchenden, die über solche Staaten kommen.

Die Dublin-Verordnung (EU Nr. 604/2013) bestimmt, dass der EU-Mitgliedstaat, in dem ein Asylsuchender erstmals EU-Boden betritt, für die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist. Theoretisch schützt diese Regelung den Grundsatz von Artikel 16a Abs. 2 GG, da sie die Verantwortung für Asylsuchende auf den Ankunftsstaat verlagert und damit die Antragstellung in Deutschland durch Personen aus sicheren Drittstaaten ausschließt. Die Verbindlichkeit des Grundgesetzes verlangt jedoch, dass diese Vorschrift praktisch umgesetzt wird. Artikel 23 GG gestattet die Übertragung von Hoheitsrechten an die EU, doch das Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2 BvE 2/08) betont, dass solche Übertragungen die grundlegenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere die Grundrechte, nicht verletzen dürfen. Ein Verstoß gegen Artikel 16a wäre ein Verstoß gegen diese Vorgabe, da das Asylrecht ein unveräußerliches Grundrecht ist.

Nichteinhaltung von Artikel 16a in der Praxis

Trotz der theoretischen Vereinbarkeit der Dublin-Verordnung mit Artikel 16a Abs. 2 GG wird diese Vorschrift in der Praxis nicht eingehalten. Personen aus sicheren Drittstaaten, wie EU-Mitgliedstaaten, reisen in Deutschland ein und stellen Asylanträge, obwohl dies gemäß dem Grundgesetz ausgeschlossen ist. Diese Nichteinhaltung wird durch die Missachtung des EU-Rechts, insbesondere der Dublin-Verordnung, durch andere EU-Mitgliedstaaten verstärkt. Anstatt Asylsuchende in den Ankunftsstaaten zu registrieren und ihre Anträge zu prüfen, wie es die Verordnung vorschreibt, gelangen diese Personen nach Deutschland, wo sie entgegen Artikel 16a Abs. 2 Anträge stellen. Deutschland registriert und prüft diese Anträge, anstatt die Asylsuchenden an der Grenze abzuweisen, wie es das Grundgesetz verlangt. Diese Praxis widerspricht der klaren Vorschrift des Grundgesetzes, die Einreise und Antragstellung aus sicheren Drittstaaten verbietet, und kompromittiert Artikel 16a durch die faktische Umgehung seiner Bestimmungen.

Die Übertragung von Hoheitsrechten gemäß Artikel 23 GG darf nicht dazu führen, dass andere Grundrechte, wie Artikel 16a, verletzt werden. Ein Grundgesetzartikel kann nicht durch einen anderen aufgehoben werden, da dies die innere Kohärenz der Verfassung untergräben würde. Die Praxis, Asylsuchende aus sicheren Drittstaaten zuzulassen, verstößt gegen die im Lissabon-Urteil geforderte Wahrung der grundlegenden Prinzipien des Grundgesetzes, da das Asylrecht ein unverzichtbares Grundrecht ist, das nicht durch supranationale Verpflichtungen oder deren mangelnde Umsetzung eingeschränkt werden darf. Vereinigungen

Vergleich mit den USA: Verteidigung der Verfassung

Die USA bieten einen deutlichen Kontrast zur deutschen Praxis. Die Verfassung der Vereinigten Staaten ist gemäß Artikel VI (Supremacy Clause) das höchste Gesetz, und internationale Verträge dürfen sie nicht verletzen. Der Oberste Gerichtshof hat in Reid v. Covert (1957) entschieden, dass Verträge, die verfassungsrechtliche Rechte wie das Recht auf ein Geschworenengericht gemäß dem Fünften und Sechsten Verfassungszusatz verletzen, ungültig sind. In Boos v. Berry (1988) wurde klargestellt, dass vertragsbasierte Verpflichtungen, wie der Schutz ausländischer Botschaften, nicht dazu führen dürfen, dass Gesetze die Meinungsfreiheit gemäß dem Ersten Verfassungszusatz einschränken.

In der Praxis lehnen die USA Verträge ab, die ihre Verfassung gefährden könnten. Der Waffenhandelsvertrag von 2013 wurde nicht ratifiziert, da er das Recht auf Waffenbesitz gemäß dem Zweiten Verfassungszusatz bedrohen könnte. Das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs von 1998 wurde unterzeichnet, aber später zurückgezogen, um die Souveränität und verfassungsrechtliche Rechte der USA zu schützen. Das Übereinkommen zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW) von 1979 wurde aufgrund möglicher Einschränkungen der individuellen Freiheit nicht ratifiziert, und das UN-Übereinkommen über das Seerecht von 1982 wurde abgelehnt, da es die nationale Souveränität gefährden könnte. Der Senat, der Verträge mit einer Zweidrittelmehrheit genehmigen muss, dient als strenger Kontrollmechanismus. Es gibt keine dokumentierten Fälle, in denen ein ratifizierter Vertrag später für verfassungswidrig erklärt wurde, was die kompromisslose Verteidigung der Verfassung durch die USA zeigt.

Deutschland hingegen lässt eine Praxis zu, die Artikel 16a verletzt. Anstatt Asylsuchende aus sicheren Drittstaaten an der Grenze abzuweisen, gestattet Deutschland ihre Einreise und die Stellung von Asylanträgen. Diese Abweichung, die durch die Missachtung des EU-Rechts durch andere Mitgliedstaaten begünstigt wird, steht im Widerspruch zur US-amerikanischen Haltung, wo jede Einschränkung von Grundrechten durch internationale Verträge konsequent verhindert wird. Die deutsche Praxis untergräbt die Verbindlichkeit des Grundgesetzes und verletzt die im Lissabon-Urteil geforderte Wahrung der grundlegenden Prinzipien.

Gültigkeit supranationaler Verpflichtungen

Supranationale Verpflichtungen, die gegen das Grundgesetz verstoßen, sollten für Deutschland ungültig sein, da das Grundgesetz das höchste Gesetz ist. Das Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts betont, dass die Übertragung von Hoheitsrechten an die EU nur zulässig ist, wenn die grundlegenden Prinzipien des Grundgesetzes, einschließlich der Grundrechte, gewahrt bleiben. Die Dublin-Verordnung ist theoretisch mit Artikel 16a Abs. 2 GG vereinbar, da sie die Verantwortung für Asylanträge auf den Ankunftsstaat verlagert und damit die Antragstellung in Deutschland durch Personen aus sicheren Drittstaaten ausschließt. In der Praxis führt die Missachtung der Dublin-Verordnung durch andere EU-Mitgliedstaaten dazu, dass Asylsuchende in Deutschland einreisen und Anträge stellen, was einen Verstoß gegen Artikel 16a darstellt.

Die Argumentation, dass Artikel 23 GG nicht dazu führen darf, andere Grundrechte wie Artikel 16a außer Kraft zu setzen, ist stichhaltig, da dies die Kohärenz der Verfassung untergraben würde. Die systematische Nichteinhaltung von Artikel 16a Abs. 2 durch die Zulassung von Asylsuchenden aus sicheren Drittstaaten, begünstigt durch die Missachtung des EU-Rechts, stellt einen Verstoß gegen die grundlegenden Prinzipien des Grundgesetzes dar, wie sie im Lissabon-Urteil gefordert werden. Dies könnte die Gültigkeit supranationaler Verpflichtungen, die diesen Verstoß ermöglichen, infrage stellen.

Praktische Konsequenzen

Die Praxis zeigt, dass Asylsuchende aus sicheren Drittstaaten in Deutschland Asylanträge stellen, obwohl Artikel 16a Abs. 2 dies ausdrücklich verbietet. Diese Nichteinhaltung, die durch die Missachtung der Dublin-Verordnung durch andere EU-Mitgliedstaaten begünstigt wird, führt zu einer Überlastung des Asylsystems und verstärkt gesellschaftliche Spannungen, die die Kohäsion der Gesellschaft gefährden. Im Gegensatz zu den USA, wo Verträge, die Grundrechte bedrohen, konsequent abgelehnt werden, toleriert Deutschland eine Praxis, die Artikel 16a verletzt. Diese Abweichung stellt einen Verstoß gegen die im Lissabon-Urteil geforderte Wahrung der grundlegenden Prinzipien dar und untergräbt die Autorität des Grundgesetzes als höchstes Gesetz.

Allgemeine Gültigkeit

Die Logik, dass Verträge die Verfassung nicht verletzen dürfen, ist universell. Die USA verteidigen ihre Verfassung kompromisslos, indem sie verfassungswidrige Verträge ablehnen oder für ungültig erklären. Deutschland hingegen gestattet durch die EU-Integration eine Praxis, die Artikel 16a verletzt, was im Widerspruch zur universellen Logik steht, dass die Verfassung das höchste Gesetz ist. Artikel 23 GG darf nicht dazu führen, andere Grundrechte wie Artikel 16a zu verletzen, da dies die Kohärenz der Verfassung gefährdet.

Fazit

Die USA verteidigen ihre Verfassung konsequent gegen internationale Verträge, die Grundrechte einschränken, durch die Supremacy Clause, die Prüfung des Senats und die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Deutschland hingegen missachtet Artikel 16a GG, indem es Asylsuchende aus sicheren Drittstaaten zulässt, obwohl Absatz 2 dies verbietet. Die Dublin-Verordnung ist theoretisch mit Artikel 16a Abs. 2 vereinbar, da sie die Verantwortung auf den Ankunftsstaat verlagert, doch in der Praxis führt die Missachtung des EU-Rechts durch andere Mitgliedstaaten dazu, dass Asylsuchende in Deutschland Anträge stellen, was Artikel 16a kompromittiert. Diese Praxis widerspricht der Verbindlichkeit des Grundgesetzes und der im Lissabon-Urteil geforderten Wahrung der grundlegenden Prinzipien. Artikel 23 GG darf nicht dazu führen, andere Grundrechte wie Artikel 16a außer Kraft zu setzen, da dies die Kohärenz der Verfassung untergräbt. Supranationale Verpflichtungen, die gegen Artikel 16a verstoßen, sollten für Deutschland ungültig sein, da das Grundgesetz Vorrang hat. Wenn ein Staat in seiner Verfassung unveräußerliche Rechte als oberstes Gesetz festschreibt, kann er diese nicht durch internationale Verträge untergraben, da dies die Grundpfeiler seiner rechtlichen und moralischen Ordnung erschüttern würde.

Schlussbetrachtung

Die Verbindlichkeit des Grundgesetzes ist ein unverzichtbarer Pfeiler der deutschen Rechtsordnung. Die systematische Nichteinhaltung von Artikel 16a Abs. 2 GG durch die Zulassung von Asylsuchenden aus sicheren Drittstaaten, begünstigt durch die Missachtung der Dublin-Verordnung durch andere EU-Mitgliedstaaten, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Verbindlichkeit dar. In der Praxis wird dieser Verstoß durch das Verhalten verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Akteure verstärkt, die durch Ablenkungsmanöver oder die Ausnutzung ihrer Einflussmöglichkeiten die strikte Umsetzung des Grundgesetzes behindern. Solche Handlungen untergraben die Autorität der Verfassung und werfen die Frage auf, ob diese Akteure die verfassungsrechtlichen Prinzipien konsequent respektieren. Die im Lissabon-Urteil geforderte Wahrung der grundlegenden Prinzipien des Grundgesetzes erfordert, dass Verstöße gegen Artikel 16a nicht toleriert werden. Eine rechtliche Überprüfung solcher Handlungen durch die zuständigen Verfassungsorgane wäre ein notwendiger Schritt, um die Integrität der verfassungsrechtlichen Ordnung zu schützen und die Verbindlichkeit des Grundgesetzes für alle Akteure - unabhängig von ihrer gesellschaftlichen oder politischen Stellung - sicherzustellen. Nur durch die konsequente Einhaltung des Grundgesetzes kann der demokratische Rechtsstaat seine Legitimität bewahren.

Literatur

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