Zur Verschiebung der Meinungsfreiheit im politischen Diskurs
Von David Cohnen
Der häufig zitierte Satz "Gesetz ist Gesetz" erhält im Zusammenhang mit der Verurteilung Björn Höckes eine Bedeutung, die über den Einzelfall hinausweist. Er beschreibt zutreffend die Bindung der Gerichte an bestehende Normen, verschleiert jedoch eine vorgelagerte und politisch entscheidende Frage: ob jede gesetzlich normierte Einschränkung von Sprache mit dem Geist einer freiheitlichen Ordnung vereinbar ist. Zwischen rechtlicher Korrektheit und freiheitlicher Legitimität besteht nicht zwangsläufig Deckungsgleichheit. Der Maßstab der folgenden Betrachtung ist dabei nicht politische Sympathie oder Antipathie, sondern allein der Schutzbereich und die verfassungsrechtliche Begrenzbarkeit der Meinungsfreiheit nach dem Grundgesetz.
Im Fall Höcke ist die juristische Lage in der Grundlinie klar. Die Verurteilung erfolgte auf Grundlage von § 86a StGB, der die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Strafe stellt. Die Parole "Alles für Deutschland" ist historisch als Losung der SA dokumentiert und wurde in der Rechtsprechung als entsprechende Symbolformel eingeordnet. Strafbar war dabei nicht der wörtliche oder kommunikative Bedeutungsgehalt der Äußerung, sondern ihre rechtlich relevante Einordnung als verbotenes Kennzeichen im Sinne der Vorschrift. Die Gerichte hatten im Rahmen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und der festgestellten Tatsachenlage nur begrenzten Spielraum, von dieser normativen Bewertung abzuweichen; sie setzten geltendes Recht um. In diesem engen Sinne gilt: Gesetz ist Gesetz.
Gerade diese Folgerichtigkeit macht jedoch das zugrunde liegende Problem sichtbar. Die Strafbarkeit ergibt sich nicht aus einem konkreten Angriff auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung, nicht aus einem unmittelbaren Gewaltaufruf oder einer explizit nationalsozialistischen Propaganda, sondern aus der staatlich festgelegten Bedeutung einer sprachlichen Formel. Worte werden nicht verboten, weil sie etwas unmittelbar Gefährliches sagen, sondern weil sie an etwas erinnern, das der Gesetzgeber aus historischen Gründen ächten will. Das Strafrecht sanktioniert hier symbolische Referenz, nicht konkrete Handlung.
Aus einer strikt freiheitlichen Perspektive ist diese Entwicklung zumindest grenzwertig. Sie verschiebt die Grenze staatlicher Eingriffe von der Abwehr konkreter Gefahren hin zur staatlichen Festlegung historischer Bedeutungen. Der Staat entscheidet damit nicht mehr nur darüber, was getan werden darf, sondern zunehmend auch darüber, was gesagt werden darf - abhängig von den Assoziationen, die einer sprachlichen Formel zugeschrieben werden. Die Freiheit der Sprache erscheint dadurch nicht mehr als grundsätzlich gewährleistet, sondern als nicht absolut, sondern vom politischen Willen der normsetzenden Mehrheit abhängig.
Ein groteskes Gedankenexperiment verdeutlicht diese Logik. Würde der Gesetzgeber beschließen, das sichtbare Bohren in der Nase in der Öffentlichkeit unter schwere Strafe zu stellen, wäre diese Handlung von einem Tag auf den anderen illegal. Die Gerichte müssten urteilen, der Rechtsstaat würde funktionieren - und dennoch wäre offenkundig, dass das Problem nicht in der Rechtsanwendung, sondern in der Normsetzung liegt. Dass eine Regel existiert, beantwortet nicht die Frage, ob sie der Freiheit dient.
Ein Blick in die Vereinigten Staaten zeigt, dass es auch anders geht. Dort schützt der First Amendment in weiten Bereichen selbst extremste, historisch belastete oder moralisch abstoßende Äußerungen, solange sie nicht unmittelbar zu Gewalt oder Rechtsbruch aufrufen. Auch dort gibt es jedoch Ausnahmen, etwa für "true threats", Aufrufe zu unmittelbarer Gewalt ("incitement") oder "fighting words". Die Grenze verläuft dort nicht bei der Erinnerung, sondern bei der konkreten Tat bzw. der unmittelbar bevorstehenden Rechtsgutgefährdung. Der Vergleich soll nicht suggerieren, dass es in den USA keinerlei Beschränkungen gibt, sondern dass der Schwerpunkt der Rechtsordnung stärker auf der konkreten Gefährdung als auf symbolischer Referenz liegt.
Vor diesem Hintergrund ist es aufschlussreich, weitere der der AfD vorgehaltenen "Untaten" zu betrachten. Aussagen wie Alexander Gaulands sogenanntes "Vogelschiss"-Zitat, scharfe Medienkritik, provokante Systemkritik oder bewusst zugespitzte Formulierungen werden von vielen als Überschreitung gesellschaftlicher Normen empfunden, lösen Empörung aus und gelten für Teile der Öffentlichkeit als geschmacklich problematisch. Juristisch jedoch bleiben sie in der Regel folgenlos. Sie sind - bei aller moralischen oder politischen Ablehnung - vom Schutzbereich des Artikels 5 Absatz 1 Satz 1 GG grundsätzlich erfasst. Die Reaktion erfolgt nicht durch den Staat, sondern durch öffentliche Kritik, Distanzierung oder gesellschaftliche Ächtung.
Auch hier zeigt sich ein wiederkehrendes Muster: Normative Verstöße werden als Belege für eine grundsätzliche Verfassungsfeindlichkeit gerahmt, obwohl sie rechtlich keine solche Qualität besitzen. Selbst dort, wo Strafrecht zur Anwendung kommt - wie im Fall Höcke - handelt es sich um punktuelle Sanktionen auf Grundlage spezifischer Symbolverbote.
Genau an diesem Punkt verschiebt sich der Maßstab. Während AfD-Äußerungen ex post moralisch oder rechtlich bewertet werden, treten mit den Aussagen von Daniel Günther erstmals Überlegungen auf, die ex ante auf die Struktur der Meinungsfreiheit zielen. In der Sendung Markus Lanz vom 7. Januar 2026 sprach der Ministerpräsident von Schleswig-Holstein nach Darstellung der Sendung zunächst davon, digitale Kommunikationsräume zu "regulieren", "notfalls zu zensieren" und "im Extremfall sogar zu verbieten". Erst auf Nachfrage erfolgte eine nachträgliche Einhegung dieser Aussage durch den Verweis auf Jugendschutz und Altersbeschränkungen. Diese Darstellung ist als Analyse der Gesprächssequenz zu verstehen; eine gesetzgeberische Initiative oder ein konkreter Gesetzesentwurf wurde dabei nicht genannt.
Entscheidend ist nicht, dass Günther kein konkretes Gesetz angekündigt hat. Entscheidend ist, dass ein führender Vertreter der Exekutive öffentlich die Bereitschaft signalisierte, Grundrechte unter politischen Vorbehalt zu stellen. Damit wird eine Schwelle überschritten, die qualitativ über normative Tabubrüche hinausgeht. Es geht nicht mehr um missliebige Inhalte, sondern um die Frage, ob ganze Kommunikationsräume legitimiert, delegitimiert oder entzogen werden können.
Dass Medien wie Nius in diesem Zusammenhang zumindest implizit als "Feinde der Demokratie" markiert wurden, verstärkt diese Verschiebung. Nicht einzelne Aussagen werden kritisiert, sondern Akteure insgesamt delegitimiert. Die Debatte verlagert sich von der inhaltlichen Auseinandersetzung zur Frage der Zulässigkeit selbst.
Wie unterschiedlich diese Maßstäbe angelegt werden, zeigte sich exemplarisch in der Sendung vom 14. Januar 2026. Dort verteidigte Markus Lanz die Deutung, Günther habe die Meinungsfreiheit ausdrücklich hochgehalten, während er zugleich die AfD-Politikerin Beatrix von Storch mit dem Vorwurf der Zensur- und Demokratiefeindlichkeit konfrontierte. Günthers ursprüngliche, unrelativierte Aussagen gerieten dabei in den Hintergrund. Die strukturelle Dimension seiner Überlegungen wurde nicht problematisiert, sondern normalisiert.
Hier offenbart sich eine doppelte Asymmetrie. Normative oder symbolische Grenzüberschreitungen der AfD werden als autoritäre Gefahr interpretiert, während Überlegungen zur Regulierung, Zensur oder zum Verbot von Kommunikationsräumen aus der politischen Mitte als verantwortungsvolle Ordnungspolitik erscheinen. Der Maßstab verschiebt sich vom Inhalt zur Person - und von der Freiheit zur Machtposition.
Die eigentliche Gefahr für die Meinungsfreiheit liegt nicht in von Teilen der Öffentlichkeit als geschmacklos empfundenen Zitaten, historischen Provokationen oder normativen Tabubrüchen. Sie liegt dort, wo staatliche Akteure beginnen, Freiheit als verhandelbare Größe zu behandeln. Der Abbau von Freiheit beginnt selten mit Paragraphen. Er beginnt mit Sprache, mit der Verschiebung des Denkbaren und mit der stillschweigenden Akzeptanz von Eingriffen, die gestern noch als undenkbar galten.
"Gesetz ist Gesetz" beschreibt korrekt den Zustand des Rechts. Es beantwortet jedoch nicht die entscheidende Frage, ob dieses Recht der Freiheit dient oder sie schrittweise untergräbt. Eine liberale Demokratie muss beides leisten: Gesetze achten und ihre eigenen Grenzen reflektieren. Wo diese Reflexion ausbleibt, wird der Schutz der Demokratie zur Rechtfertigung ihres schleichenden Abbaus.
Der "Fliegensschiss" steht sinnbildlich für eine Reihe provokativer AfD-Äußerungen, die als verfassungsrelevant gewertet und zum Anlass staatlicher Beobachtung genommen wurden - Überlegungen eines amtierenden Ministerpräsidenten zur Einschränkung der Meinungsfreiheit hingegen bislang nicht, und ohne dass sich derzeit jemand ernsthaft dafür starkmacht, sie überhaupt zu problematisieren. Das ist keine Verteidigung des Grundgesetzes, sondern eine Umkehr seiner Prioritäten.
