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Amtseid rechtlich bedeutungslos

Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages klären auf

Zur rechtlichen Bedeutung des Amtseides des Bundeskanzlers, insbesondere danach, ob der Amtseid strafbewehrt ist., stelltder Wissenschaftliche Dienst des Bundestags fest:

Nach Art. 64 Abs. 2 GG leisten der Bundeskanzler und die Bundesminister den gleichen Amtseid wie der Bundespräsident (Art. 56 GG). Der Amtseid hat keine rechtlichen Wirkungen; für die Rechte und Pflichten des Bundeskanzlers ist er nicht konstitutiv (vgl. nur M. Schröder, in: v. Mangoldt/ Klein/Starck (Hrsg.), Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, Art. 64 Rn. 41; Herzog, in: Maunz/Dürig (Begr.), Grundgesetz-Kommentar, 83. Lfg. 2018, Art. 64 Rn. 30).

Auch kommt der Verletzung des Amtseides neben der Verletzung einer bestimmten Amtspflicht keine eigenständige Bedeutung zu (Depenheuer, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2005, Band III, § 36 Rn. 37).
Insbesondere ist der Amtseid nicht strafbewehrt:

„Wie sämtliche Amtseide, die im deutschen öffentlichen Recht vorgesehen sind, ist auch der Amtseid des Bundespräsidenten nicht strafbewehrt, etwa in dem Sinne, dass eine flagrante Verletzung der im Eid übernommenen Verpflichtungen strafrechtlich als Meineid o. ä. gewertet würde.

Abgesehen davon, dass sich aus dem Text des Eides schwerlich konkrete Handlungsanweisungen oder Handlungspflichten ableiten lassen, entspricht eine solche Verknüpfung von Verfassungs- und Strafrecht auch nicht der deutschen Rechtstradition“ (Herzog, in: Maunz/Dürig (Begr.), Grundgesetz-Kommentar, Art. 56 Rn. 4, Hervorhebungen hinzugefügt).

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