Der Fall Jens Spahn in einem anderen Licht
Von David Cohnen
Mein kürzlich veröffentlichter Aufsatz hat eine Diskussion ausgelöst, die weit über die Person Jens Spahn hinausgeht. Wer die dort entwickelte Argumentation im Zusammenhang nachlesen möchte, findet sie in meinem Beitrag „Spahn als Ablenkung? – Wer Deutschland wirklich in den Dreck fährt“: https://ansage.org/spahn-als-ablenkung-wer-deutschland-wirklich-in-den-dreck-faehrt/ Dabei ging es nicht um die Frage, ob Leihmutterschaft moralisch richtig oder falsch ist. Vielmehr stellte sich die Frage, ob die Intensität der öffentlichen Empörung über diesen Vorgang in einem angemessenen Verhältnis zu anderen politischen Entscheidungen steht, deren Auswirkungen auf Deutschland ungleich größer sein können.
An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Im Gegenteil: Ein genauer Blick auf die tatsächliche Rechtslage verstärkt diesen Eindruck.
In der öffentlichen Diskussion entsteht häufig der Eindruck, Jens Spahn habe durch die Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft gegen deutsches Recht verstoßen. Diese Darstellung greift jedoch zu kurz.
Richtig ist: Die Durchführung von Leihmutterschaften ist in Deutschland gesetzlich eingeschränkt beziehungsweise untersagt. Diese Regelungen richten sich insbesondere gegen bestimmte Handlungen von Ärzten und Vermittlern. Die Wunscheltern selbst werden nach der derzeitigen Rechtslage grundsätzlich nicht strafrechtlich verfolgt.
Bereits diese gesetzliche Konstruktion wirft Fragen auf. Wenn der Gesetzgeber die Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft selbst als strafwürdiges Unrecht bewertet hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass auch die Wunscheltern strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Genau diesen Weg hat der Gesetzgeber jedoch nicht gewählt.
Hinzu kommt ein weiterer Aspekt, der in der öffentlichen Debatte häufig kaum Beachtung findet.
Deutschland ist kein Inselstaat. Bereits in unmittelbarer Nachbarschaft existieren Staaten, in denen Leihmutterschaften unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen möglich sind. Besonders Tschechien wird in diesem Zusammenhang immer wieder genannt. Auch andere europäische Staaten verfügen über unterschiedlich ausgestaltete Regelungen.
Praktisch bedeutet dies: Eine Handlung, die in Deutschland nicht durchgeführt werden darf, kann im europäischen Ausland unter den dort geltenden Bedingungen erfolgen, ohne dass die Wunscheltern dadurch automatisch gegen deutsches Strafrecht verstoßen.
Gerade an diesem Punkt zeigt sich ein bemerkenswerter Widerspruch der aktuellen Debatte. Jens Spahn hat diese Rechtslage nicht geschaffen. Geschaffen und über Jahre aufrechterhalten wurde sie vom Gesetzgeber und den politischen Mehrheiten, die sie getragen oder nicht verändert haben.
Wer heute die Folgen dieser Rechtslage kritisiert, sollte deshalb auch die eigene politische Mitverantwortung hinterfragen. Eine gesetzliche Regelung, die bestimmte Handlungen im Inland untersagt, gleichzeitig aber die Inanspruchnahme im Ausland grundsätzlich nicht unter Strafe stellt, ist eine politische Entscheidung – und nicht allein das Ergebnis individueller Entscheidungen einzelner Bürger.
An dieser Stelle stellt sich jedoch eine weitere Frage: Geht es in der gegenwärtigen Debatte tatsächlich ausschließlich um die ethische Bewertung einer Leihmutterschaft? Oder spielt auch die politische Rolle Jens Spahns eine Bedeutung?
Jens Spahn ist seit Jahren eine umstrittene politische Figur. Seine Positionen – etwa seine Forderung, die AfD im parlamentarischen Umgang nicht anders zu behandeln als andere Oppositionsparteien – haben ihm innerhalb und außerhalb der Union Kritik eingebracht. Den Vorwurf, er wolle die AfD politisch oder gesellschaftlich „normalisieren“, hat Spahn stets zurückgewiesen.
Unabhängig von dieser Bewertung liegt jedoch nahe, dass verschiedene politische Kräfte kein Interesse daran haben dürften, dass Jens Spahn eine herausgehobene politische Rolle einnimmt. Die aktuelle Debatte bietet deshalb zumindest Anlass zu der Frage, ob eine persönliche Angelegenheit nicht auch für politische Auseinandersetzungen genutzt wird.
Eine solche Betrachtung bedeutet nicht, die Entscheidung Spahns automatisch gutzuheißen. Sie bedeutet lediglich, nach der Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Reaktion zu fragen und zu prüfen, ob neben moralischen Bewertungen auch politische Interessen eine Rolle spielen.
Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob die außergewöhnliche Konzentration auf diesen Vorgang nicht dazu führt, dass andere politische Herausforderungen aus dem Blickfeld geraten.
Während tagelang über eine private Entscheidung diskutiert wird, stehen Fragen der Wirtschafts- und Energiepolitik, der Migration, der Staatsfinanzen oder der internationalen Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands vielfach weniger stark im Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit.
Gerade diese Gewichtung erscheint diskussionswürdig.
Demokratische Gesellschaften benötigen moralische Maßstäbe. Ebenso benötigen sie jedoch ein Gespür für Verhältnismäßigkeit.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, ob Jens Spahns Entscheidung jedem gefallen muss. Sie lautet vielmehr, ob die öffentliche Aufmerksamkeit in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Tragweite eines Vorgangs steht – insbesondere dann, wenn politische Entscheidungen mit möglicherweise weitreichenden Folgen für Millionen Menschen deutlich weniger intensiv diskutiert werden.
Mein vorheriger Aufsatz wollte genau auf dieses Missverhältnis aufmerksam machen.
Die tatsächliche Rechtslage bestätigt diesen Gedanken eher, als dass sie ihm widerspricht. Wer die bestehende Gesetzeslage nüchtern betrachtet, erkennt, dass die gegenwärtige Empörung weniger auf einer strafrechtlichen Bewertung als auf einer politischen und moralischen Bewertung beruht.
Über diese Bewertung kann und soll man streiten. Ebenso sollte jedoch darüber diskutiert werden, ob dieselbe moralische und mediale Energie nicht sehr viel häufiger dort eingesetzt werden müsste, wo politische Entscheidungen die langfristige Zukunft unseres Landes prägen.
