Ist das Töten von indigenen Deutschen politisch gewollt?
Von M. SATTLER
Am 1. Mai 2024 wurde Martin K. (30) in Paderborn von Merkelgästen totgeschlagen. Im Dezember erhielt der tunesische Haupttäter, wie erwartet, nur eine milde Strafe von einem Jahr und zehn Monaten Haft. Wie seit Jahrzehnten gewohnt, werden solche lächerlich milden Strafen auch künftig zu Nachahmungen und weiteren Tötungen von Deutschen ermutigen. Man fragt sich daher: Ist das Töten speziell von indigenen Deutschen durch Araber, Afghanen, Türken und sonstigen in Deutschland angesiedelten Orientalen vielleicht sogar politisch gewünscht?
Die Bunte Republik ist ein Staat mit strammer politischer Ideologie, der sich das Recht unterzuordnen hat: Deutschland soll bunt werden, auf Teufel komm raus. Es entspricht daher der Logik des Systems, dass die Justiz der Bunten Republik ebenfalls ideologisierte Urteile spricht und bei jeder Urteilsfindung die nationale Herkunft, Abstammung, Ahnen und sonstige ethnische und genealogische Merkmale in den Vordergrund stellt. Vor dem Gesetz der Bunten Republik sind alle Menschen ungleich.
Hätte Martin K. den Tunesier totgeschlagen, wäre das Urteil zweifellos deutlich härter ausgefallen, denn Martin K. war indigener Deutscher, der Tunesier hingegen ein sogenannter „Migrant“. Mit dem Tunesier als Täter allerdings und dem Deutschen als Toten entsprach das Täter-Opfer-Schema der politisch korrekten vorgegebenen Linie: Indigene deutsche Tote gelten aus politischer Sicht als unvermeidbare Kollateralschäden der Umvolkungspolitik, das Töten von Deutschen somit als eine Art Kavaliersdelikt. Der „Migrantenbonus“, der im Gerichtssaal insbesondere Ausländern aus dem Nahen Osten und Afrika zugute kommt, ist daher nur eine juristische Konsequenz der politischen Gesamtausrichtung unseres buntistischen Staatswesens.
Zugleich senden solche politischen Urteile wie im Fall des Totschlags von Martin K. eine Botschaft aus: Es ist zwar nicht ok, indigene Deutsche zu töten, aber wenn es mal vorkommt, nur halb so schlimm. Diese politische Botschaft von Gerichtsurteilen wie im Fall des Martin K. wird von den tagtäglich nach Deutschland eindringenden Tunesiern, Marokkanern, Afghanen und sonstigen jungen Männern aus dem Orient und Afrika auch ohne Deutschkenntnisse leicht verstanden.
Tatsächlich scheint – rein sachlich und politstrategisch betrachtet – das Töten von indigenen Deutschen aus Sicht der buntistischen Staatsideologie nicht gänzlich unwillkommen. Bedenken wir: Zielsetzung der Bunten Republik ist die totale Umvolkung Zentraleuropas. Deutsche sollen in diesem Teil der Welt nur noch eine Minderheit bilden. Wie klein diese Minderheit im Endstadium der Umvolkung letztlich werden soll, ist nicht genau definiert, es ist aber bereits heute absehbar, dass die Umvolkungspolitik sicher nicht enden wird, sobald der Anteil der Deutschen unter 50 Prozent oder 40 Prozent sinkt, dafür sind die Finanzinteressen der Umvolkungsindustrie – NGOs, Kirchen – zu bedeutsam, die Umvolkung Deutschlands ist bekanntlich ein Milliardengeschäft.
Auch bei 30 Prozent, 20 Prozent oder zehn Prozent ist eine Beendigung dieser Siedlungspolitik schon aufgrund der dann herrschenden neuen ethnischen Mehrheiten sicher nicht zu erwarten. Es lässt sich also erkennen: Es gibt, rein politstrategisch betrachtet, für den künftigen Restanteil der indigenen Bevölkerung in Deutschland keine Untergrenze.
Genau diese im Grunde ausweglose strategische Lage der indigenen Deutschen erklärt politische Urteile wie im Fall des Martin K. aus Paderborn. Da das Absinken des indigenen Bevölkerungsanteils staatspolitische Zielsetzung ist („Deutschland soll bunt werden“), ist es in der Methodik sekundär, wie dieses Absinken konkret in die Tat umgesetzt wird. Umvolken und Töten sind letztlich nur zwei verschiedene Vorgehensweisen, um dasselbe Endergebnis zu erreichen: prozentual weniger Indigene.
Der Tunesier, der Martin K. totschlug, handelte insofern durchaus ideologiekonform, die milde Strafe ist entsprechend auch Ausdruck staatlichen Wohlwollens gegenüber dem Täter. Dass die üblicherweise äußerst milden Strafen für das Töten indigener Deutscher – sofern überhaupt nennenswerte Strafen verhängt werden – zu weiterer Nachahmung ermutigen und diese bei der Urteilsfindung unzweifelhaft mit berücksichtigt sind, verwundert vor diesem Hintergrund nicht.
(pi-news.net)