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Die neue Geheimpolizei

Wie Verfassungsschutz zum Instrument innerer Aufrüstung wird

Von der Beobachtung zum operativen Eingriff – ein Bruch mit der bisherigen Sicherheitsarchitektur

Von David Cohnen

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) will den deutschen Verfassungsschutz grundlegend verändern. Mit dem am 12. August 2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf sollen die Nachrichtendienste künftig nicht mehr nur beobachten, Informationen sammeln und auswerten. Sie sollen unter bestimmten Voraussetzungen selbst aktiv eingreifen können. Dobrindt spricht davon, den Verfassungsschutz zu einem „echten Geheimdienst“ zu machen. Kritiker sehen darin einen historischen Tabubruch und eine Gefahr für das Trennungsgebot zwischen Nachrichtendiensten und Polizei.

Was als notwendige Antwort auf Spionage, Sabotage, Cyberangriffe und hybride Bedrohungen begründet wird, ist deshalb mehr als eine technische Modernisierung des Nachrichtendienstrechts. Es geht um eine grundlegende Veränderung der Rolle des deutschen Inlandsnachrichtendienstes: Aus einer Behörde, die Gefahren beobachtet, Erkenntnisse gewinnt und diese an die zuständigen staatlichen Stellen weitergibt, soll eine Behörde werden, die in bestimmten Situationen selbst handelt.

Das ist der eigentliche Paradigmenwechsel.

Das Trennungsgebot: Eine Lehre aus Gestapo und Stasi

Die deutsche Sicherheitsarchitektur wurde nach den Erfahrungen der nationalsozialistischen Diktatur bewusst so gestaltet, dass Nachrichtendienste und Polizei unterschiedliche Aufgaben haben. Der Verfassungsschutz sollte Informationen über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sammeln und auswerten. Polizeiliche Eingriffsbefugnisse waren ihm nicht übertragen.

Diese Trennung war keine bürokratische Marotte. Sie war eine Konsequenz aus der Erfahrung, was geschieht, wenn staatliche Überwachung, politische Verfolgung und exekutive Gewalt in einer Hand zusammenlaufen.

Die Gestapo war ein besonders drastisches Beispiel für eine solche Konzentration staatlicher Macht. Die Stasi wiederum verband umfassende Überwachung mit einem weitreichenden System politischer Repression. Die Bundesrepublik zog daraus eine zentrale institutionelle Konsequenz: Ein Nachrichtendienst sollte gerade keine Geheimpolizei sein.

Das Trennungsgebot bedeutet dabei nicht, dass Verfassungsschutz und Polizei nicht zusammenarbeiten dürfen. Im Gegenteil: Informationen des Verfassungsschutzes können und sollen an die zuständigen Behörden weitergegeben werden, wenn daraus konkrete Gefahren entstehen. Die entscheidende Grenze liegt darin, wer anschließend handelt.

Genau diese Grenze wird nun neu vermessen.

Vom Beobachter zum Akteur

Der am 12. August 2026 beschlossene Gesetzentwurf sieht für das Bundesamt für Verfassungsschutz erstmals ausdrücklich sogenannte „aktive Maßnahmen“ vor. Der Dienst soll unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr lediglich feststellen, dass eine Gefahr besteht, sondern selbst Maßnahmen ergreifen können, um diese Gefahr zu begrenzen oder abzuwenden.

Das ist keine Kleinigkeit.

Nach den bisher veröffentlichten Informationen können dazu unter anderem gehören:

  • der verdeckte Zugriff auf informationstechnische Systeme und Online-Durchsuchungen,
  • eine Ausweitung der Möglichkeiten zur Überwachung verschlüsselter Kommunikation,
  • das gezielte Verfälschen von Informationen,
  • die Beeinträchtigung von Tatmitteln,
  • und in bestimmten Gefahrenlagen sogar ein Eindringen in eine Wohnung.

Damit verschiebt sich die Funktion des Verfassungsschutzes. Der Dienst soll nicht mehr ausschließlich beobachten, analysieren und warnen. Er soll – unter gesetzlich definierten Voraussetzungen – operativ handeln.

Genau darin liegt die politische und verfassungsrechtliche Brisanz der Reform.

Die Bundesregierung betont, dass solche Eingriffe nur zulässig sein sollen, wenn andere Stellen, insbesondere die Polizei, die Gefahr nicht gleichermaßen wirksam abwehren können. Außerdem sollen die Maßnahmen auf Gegenstände beziehungsweise Tatmittel begrenzt sein. Das sind wichtige Einschränkungen. Sie beseitigen aber nicht die grundsätzliche Veränderung: Der Nachrichtendienst erhält Möglichkeiten, die bislang gerade deshalb außerhalb seines Aufgabenbereichs lagen, weil für konkrete Gefahrenabwehr andere staatliche Stellen zuständig sind.

Hinzu kommt ein Aspekt, der in der öffentlichen Diskussion bislang erstaunlich wenig Beachtung findet: Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist keine unabhängige Institution. Es ist eine Bundesoberbehörde und untersteht dem Bundesministerium des Innern. Damit steht der Inlandsnachrichtendienst unter der politischen und administrativen Verantwortung des jeweils amtierenden Bundesinnenministers.

Das ist solange etwas grundsätzlich anderes, wie der Verfassungsschutz Informationen sammelt, auswertet und die zuständigen staatlichen Stellen informiert. Werden ihm dagegen eigene operative Eingriffsmöglichkeiten übertragen, gewinnt diese Abhängigkeit eine völlig neue Bedeutung.

Denn dann geht es nicht mehr nur darum, welche Informationen ein dem Innenministerium unterstehender Nachrichtendienst sammeln darf. Es geht darum, welche Maßnahmen ein solcher Dienst unter politischer und administrativer Verantwortung des Innenministeriums selbst durchführen darf.

Je weiter die Befugnisse des Verfassungsschutzes vom Beobachten zum Eingreifen reichen, desto wichtiger wird deshalb die Frage, wie seine politische Weisungs- und Aufsichtskette ausgestaltet ist und ob die vorgesehenen Kontrollmechanismen tatsächlich ausreichen.

Die entscheidende Frage lautet damit nicht nur: Was darf der Verfassungsschutz künftig tun? Sie lautet auch: Wer trägt die politische Verantwortung dafür, wenn er es tut?

Besonders beunruhigend ist der politische Kontext. Wenn eine Partei, die erhebliche Wahlerfolge erzielt, zugleich zunehmend zum Gegenstand staatlicher Beobachtung wird und der Verfassungsschutz künftig selbst über operative Eingriffsmöglichkeiten verfügen soll, drängt sich zumindest die Frage auf, ob hier ein Instrumentarium entsteht, das künftig auch gegen einen politischen Gegner eingesetzt werden könnte.

Der Vorwand: Der „äußere Feind“ als Türöffner

Die Begründung für die Reform ist plausibel und zugleich gefährlich.

Als Begründung für die Reform werden insbesondere russische Spionage, Sabotage, Cyberangriffe und andere Formen hybrider Einflussnahme angeführt. Ob und in welchem Umfang von solchen Aktivitäten tatsächlich eine konkrete Bedrohung ausgeht, ist dabei jeweils eine Frage, die anhand belastbarer Erkenntnisse beurteilt werden muss. Selbst wenn einzelne dieser Gefahren bestehen, folgt daraus nicht automatisch, dass die geplante Ausweitung der Befugnisse des Verfassungsschutzes erforderlich oder verhältnismäßig ist.

Denn die entscheidende Frage lautet nicht, ob es neue Bedrohungen gibt. Die entscheidende Frage lautet:

Welche staatliche Institution soll auf diese Bedrohungen reagieren – und mit welchen Mitteln?

Wer auf eine veränderte Bedrohungslage mit neuen staatlichen Befugnissen reagiert, muss nicht nur deren Nutzen, sondern auch deren Missbrauchsmöglichkeiten berücksichtigen.

Das gilt insbesondere für einen Nachrichtendienst, dessen Täigkeit ihrem Wesen nach verdeckt ist.

Gerade deshalb ist die Behauptung, die Reform diene ausschließlich der Abwehr ausländischer Angriffe, zu kurz gegriffen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist ein Inlandsnachrichtendienst. Seine Aufgaben richten sich auch auf politische und gesellschaftliche Bestrebungen im Inland. Bereits heute kann der Verfassungsschutz Parteien, Organisationen und Personen beobachten, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen.

Mit den neuen operativen Möglichkeiten verändert sich deshalb die Qualität staatlicher Macht.

Wer bisher beobachtet wurde, musste nicht damit rechnen, dass dieselbe Behörde, die ihn nachrichtendienstlich überwacht, unter bestimmten Voraussetzungen auch selbst in seine technische Infrastruktur oder in seine Tatmittel eingreift.

Das ist der entscheidende Unterschied zwischen einem Beobachtungsapparat und einem operativ handelnden Geheimdienst.

Verfassungsrechtlich hochproblematisch

Die Bundesregierung stellt die Reform als notwendige Modernisierung dar und verweist zugleich auf Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Der Gesetzentwurf enthält zudem neue Kontrollmechanismen; insbesondere sollen Kontrollaufgaben stärker beim Unabhängigen Kontrollrat gebündelt werden.

Das macht die Sache allerdings nicht automatisch verfassungsrechtlich unbedenklich.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zu besonders intensiven Überwachungsmaßnahmen hohe Anforderungen an gesetzliche Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit, Schutz besonders sensibler Lebensbereiche und effektive Kontrolle gestellt. Die Frage, ob diese Anforderungen bei den nun geplanten neuen operativen Befugnissen vollständig erfüllt sind, ist deshalb keine politische Nebensache, sondern eine zentrale verfassungsrechtliche Frage.

Die Kritik kommt dabei keineswegs ausschließlich aus dem politischen Lager der Opposition. Die Rechtsprofessorin Frauke Rostalski hat bereits vor der Verabschiedung des Entwurfs erklärt, die Ausstattung des Verfassungsschutzes mit polizeilichen Befugnissen widerspreche dem verfassungsrechtlichen Trennungsgebot. Auch der Präsident des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz, Stephan Kramer, warnte vor einer Vermischung von Polizei- und Nachrichtendienstaufgaben und bezeichnete einen solchen Umbau als Weg zu einer „Geheimdienst-Polizei“.

Damit ist die Kritik nicht mit dem Hinweis erledigt, die neuen Befugnisse würden lediglich „in engen Grenzen“ gelten.

Denn genau diese Grenzen sind der entscheidende Punkt.

Das Muster: Wenn der Beobachter selbst eingreift

Historische Vergleiche mit Gestapo und Stasi verlangen Vorsicht. Die Bundesrepublik 2026 ist keine Diktatur, und der heutige Verfassungsschutz ist nicht mit den politischen Repressionsorganen des Nationalsozialismus oder der DDR gleichzusetzen.

Aber gerade deshalb ist die historische Erinnerung wichtig.

Die Lehre aus der deutschen Geschichte lautet nicht, dass jede Erweiterung staatlicher Sicherheitsbefugnisse zwangsläufig in eine Diktatur führt. Die Lehre lautet vielmehr, dass Machtbegrenzung, institutionelle Trennung und wirksame Kontrolle gerade dann notwendig sind, wenn der Staat sich mit realen Bedrohungen konfrontiert sieht.

Wer diese Lehren ernst nimmt, darf nicht erst dann über Grenzen staatlicher Macht diskutieren, wenn sie überschritten worden sind.

Das Argument ist deshalb nicht: Der Verfassungsschutz wird mit dieser Reform zur Gestapo.

Das Argument ist viel grundsätzlicher:

Eine Demokratie sollte institutionelle Sicherungen nicht erst dann verteidigen, wenn sie sie dringend braucht.

Die eigentliche Gefahr liegt in der Verschiebung der Grenze

Die Befürworter der Reform können mit guten Gründen darauf hinweisen, dass die Bedrohungslage sich verändert hat. Sie können ebenso darauf verweisen, dass andere europäische Nachrichtendienste über weitergehende operative Möglichkeiten verfügen und dass Deutschland seine Sicherheitsbehörden nicht dauerhaft auf die Erkenntnisse ausländischer Partnerdienste verweisen kann. Genau damit begründet die Bundesregierung ihren Vorstoß.

Aber aus einer veränderten Bedrohungslage folgt nicht automatisch, dass jede neue Befugnis erforderlich oder verhältnismäßig ist.

Und noch weniger folgt daraus, dass eine Behörde, die gerade wegen ihrer besonderen Stellung vom Polizeiapparat getrennt wurde, schrittweise mit operativen Eingriffsmöglichkeiten ausgestattet werden sollte.

Die entscheidende Frage lautet deshalb:

Warum muss der Verfassungsschutz selbst eingreifen, wenn die Polizei für solche Eingriffe zuständig ist?

Wenn die Antwort lautet, die Polizei könne in bestimmten Situationen nicht schnell genug oder nicht wirksam genug handeln, dann muss zunächst geprüft werden, ob die Polizei entsprechend ausgestattet werden sollte.

Die Antwort darf nicht automatisch lauten, die Zuständigkeit des Nachrichtendienstes auszuweiten.

Denn sonst wird aus der Trennung von Beobachtung und Eingriff Schritt für Schritt eine bloße Zuständigkeitsfrage – und damit genau das Prinzip ausgehöhlt, das ursprünglich verhindern sollte, dass Nachrichtendienst und Exekutive in einer Institution zusammenlaufen.

Eine Geheimpolizei durch die Hintertür?

Die Linke hat die Reform deshalb als Planung einer „neuen deutschen Geheimpolizei“ bezeichnet. Dieser Begriff ist bewusst zugespitzt. Er ist keine neutrale Beschreibung des Gesetzentwurfs, sondern eine politische Warnung.

Aber die Warnung lässt sich nicht einfach als Polemik abtun.

Denn wenn ein Inlandsnachrichtendienst künftig nicht mehr nur Informationen sammelt, sondern unter bestimmten Voraussetzungen selbst technische Systeme beeinflusst, Tatmittel unschädlich macht, Informationen verfälscht oder zur Durchführung solcher Maßnahmen verdeckt in Wohnungen eindringen darf, dann ist die Bezeichnung „reiner Beobachtungsdienst“ endgültig überholt.

Dobrindt selbst spricht von einem „echten Geheimdienst“.

Das ist bemerkenswert.

Denn genau darin liegt der Kern der Reform: Nicht irgendeine Behörde erhält ein paar zusätzliche technische Instrumente. Die politische Vorstellung davon, was der Verfassungsschutz sein soll, verändert sich.

Aus dem Nachrichtendienst, der Gefahren erkennt und andere staatliche Stellen informiert, soll ein Dienst werden, der Gefahren in bestimmten Fällen selbst bekämpft.

Das ist ein Paradigmenwechsel.

Fazit: Ein Schritt in die falsche Richtung

Die Reform des Verfassungsschutzes ist deshalb nicht bloß eine Modernisierung veralteter Sicherheitsgesetze. Sie verändert die Grenze zwischen Beobachtung und Eingriff, zwischen Nachrichtendienst und Exekutive.

Natürlich muss ein demokratischer Staat auf Spionage, Sabotage, Terrorismus und Cyberangriffe reagieren können. Aber gerade ein Staat, der seine Freiheit verteidigen will, muss darauf achten, mit welchen Mitteln er sie verteidigt.

Ein Nachrichtendienst, der Informationen sammelt, ist etwas anderes als ein Nachrichtendienst, der selbst in Computersysteme eingreift, Tatmittel manipuliert oder unter bestimmten Voraussetzungen in Wohnungen eindringen kann.

Die entscheidende Frage ist deshalb nicht, ob Deutschland seine Sicherheitsbehörden modernisieren darf.

Die entscheidende Frage ist:

Wie weit darf ein demokratischer Staat die Macht eines geheim arbeitenden Inlandsnachrichtendienstes ausdehnen, ohne die institutionellen Grenzen aufzugeben, die gerade aus der deutschen Geschichte heraus geschaffen wurden?

Wer diese Frage für übertrieben hält, sollte sich nicht auf die demokratische Gesinnung der heute Verantwortlichen verlassen. Rechtsstaatliche Sicherungen werden nicht für den Fall geschaffen, dass nur gute Regierungen an der Macht sind. Sie werden geschaffen für den Fall, dass irgendwann andere an ihre Stelle treten.

Genau deshalb ist die Reform des Verfassungsschutzes ein Schritt in die falsche Richtung.

Nicht weil Deutschland heute eine Diktatur wäre.

Sondern weil eine freiheitliche Demokratie ihre stärksten Schutzmechanismen gerade dann bewahren muss, wenn sie glaubt, sie nicht zu brauchen.

Die Geschichte wird nicht dadurch bewiesen, dass Deutschland auf dem Weg in eine neue Diktatur wäre. Das wäre eine unbelegte Behauptung.

Sie lehrt etwas anderes – und etwas viel Nüchterneres:

Staatliche Macht wächst leicht. Ihre Begrenzung wird schwierig, wenn die Grenzen erst einmal verschoben sind.

 

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