Alle Menschen sind vor dem Gesetz nicht gleich
Von David Cohnen
Art. 3 GG (Auszug) lautet:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Der Verfassungstext verspricht Gleichheit. Die politische Praxis liefert mitunter das Gegenteil. Nicht, weil das Grundgesetz lügt, sondern weil in der öffentlichen Debatte zunehmend so getan wird, als könne jeder, der über Verfassungsfragen spricht, zugleich bestimmen, was „gleiche Behandlung“ bedeutet – ohne Gesetz, ohne Urteil und ohne entsprechendes Mandat.
Wenn Juristinnen wie Frauke Brosius-Gersdorf oder ehemalige Kanzlerkandidaten wie Armin Laschet in Talkshows erklären, an welchen parlamentarischen Gremien die AfD beteiligt werden müsse und an welchen nicht, dann sprechen sie nicht als Gesetzgeber. Sie sprechen auch nicht als Bundesverfassungsgericht. Sie äußern eine politische beziehungsweise rechtliche Auffassung. Diese Auffassung wird dadurch jedoch nicht zur verbindlichen Norm.
Das ist mehr als eine Stilfrage. Es berührt die Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Gesetze entstehen durch parlamentarische Beratung und Beschluss, gegebenenfalls mit Zustimmung des Bundesrates, sowie durch anschließende Ausfertigung und Verkündung. Die verbindliche Auslegung des Grundgesetzes aber obliegt allein dem Bundesverfassungsgericht.
Selbstverständlich darf jeder Politiker, jeder Jurist und jeder Bürger seine Auffassung zum Grundgesetz öffentlich vertreten. Niemandem wird das Recht genommen, laut nachzudenken oder politische Forderungen zu formulieren. Was jedoch nicht daraus folgt, ist die Befugnis, aus einer persönlichen Interpretation eine verbindliche Regel zu machen.
Wer dieses Verfahren überspringt und seine eigene Interpretation wie eine bereits geltende Regel behandelt, erzeugt eine faktische Ungleichheit: Die einen dürfen Gesetze machen, die anderen dürfen sie nur befolgen; und dazwischen stehen jene, die so tun, als könnten sie beides zugleich – ohne dazu gewählt worden zu sein, ohne Richterrobe und ohne die Kompetenz, aus ihrer persönlichen Interpretation eine verbindliche Norm zu machen.
Besonders wirksam kann eine solche Umdeutung durch die Rahmung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk werden. Sendungen wie „Markus Lanz“ (ZDF) oder „Caren Miosga“ (ARD) greifen solche Positionen auf und vermitteln sie einem Millionenpublikum. Was als persönliche Auffassung eines Politikers oder Juristen beginnt, kann durch mediale Wiederholung den Anschein einer allgemein anerkannten verfassungsrechtlichen Vorgabe gewinnen. Aus einer Meinung wird auf diese Weise in der Wahrnehmung des Publikums eine scheinbare Norm.
Genau darin liegt das Problem: Nicht jede öffentlich vorgetragene Interpretation des Grundgesetzes ist bereits geltendes Recht. Und nicht jede Interpretation, die von prominenten Personen vertreten und von großen Medien verbreitet wird, besitzt deshalb höhere Verbindlichkeit als eine andere.
Deshalb gilt im Ergebnis: Alle Menschen sind vor dem Gesetz nicht gleich. Nicht, weil Art. 3 GG dies bestimmt, sondern weil der Anspruch auf Gleichheit in der politischen Praxis dort ausgehöhlt werden kann, wo zwischen geltendem Recht und persönlicher Interpretation nicht mehr unterschieden wird. Die Verfassung bietet den Maßstab. Die Demokratie bietet das Verfahren. Beides wird unterlaufen, wenn private oder politische Meinungen als öffentliche Normen behandelt und durch mediale Dauerwiederholung mit dem Anschein allgemeiner Verbindlichkeit versehen werden.
Wenn politische Akteure die beschriebene Kompetenzüberschreitung begehen, kann der Verfassungsschutz nicht einfach gegen sie einschreiten, weil er selbst Teil der staatlichen Exekutive ist und nicht über der politischen Staatsleitung steht. Der Verfassungsschutz kann daher nicht gegen diejenigen politisch Verantwortlichen agieren, die ihm gegenüber weisungsbefugt sind.
