Springe zum Inhalt

Gewaltdarstellung in Wahlwerbung?

Auch für ARD und ZDF ist das absolut OK!?

Von Michael van Laack

Grundsätzlich sind deutsche TV- und Hörfunksender verpflichtet, Wahlwerbung für alle Parteien zuzulassen, die von den zuständigen Gremien zur jeweiligen wahl zugelassen wurde. Auch haben sie kein Recht, Werbung nicht zuzulassen, weil ihnen Aussagen, Ziele oder gar Ausrichtung (Ideologie einer Partei) nicht gefällt. Das ist gut so, denn könnten die Sender darüber entscheiden, würde in diesen Tagen kurz vor den abendlichen Hauptnachrichten oder zu anderen quotenstarken Programmen gewiss weder Wahlwerbung für die AfD noch für die “Freien Wähler” ausgestrahlt.

Es macht also Sinn, dass jede Partei für den Inhalt und die Gestaltung ihrer Spots selbst verantwortlich ist und die – übrigens für sie kostenlose und im Fall der privaten Medien staatsfinanzierte – Ausstrahlung ermöglicht werden muss. Doch gibt es Ausnahmen von dieser Verpflichtung der Sender, denn sie besitzen Kontrollrechte, die es ihnen ermöglichen, die Ausstrahlung eines Spots zu verweigern.

Bei Straftatverdacht hört der Wahlwerbespaß auf
Für alles, was TV- und Rundfunkmedien zur Wahlwerbung wissen müssen, hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) über die Landesmedienanstalten im April zu den zahlreichen in diesem Jahr stattfindenden Wahlen einen Leitfaden der Medienanstalten zu den Wahlsendezeiten für politische Parteien im bundesweit ausgerichteten privaten Rundfunk herausgebracht. Diese Broschüre richtet sich zwar nicht an ARD und ZDF, bespricht aber im Wesentlichen inhaltlich exakt die gleichen Fragestellungen, die auch für den Staatsfunk gelten, wobei dieser noch sorgfältiger auf Inhalte schauen muss, die er freigibt.

Zu den Verweigerungsmöglichkeiten nach Sichtung eines Wahlwerbebeitrags heißt es in dieser Broschüre u.a.:
Die Veranstalter sind jedoch berechtigt, die Wahlspots der politischen Parteien daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen allgemeine Gesetze verstoßen. Zur Zurückweisung solcher Wahlspots sind die Veranstalter indessen nur dann befugt, wenn der Verstoß gegen die allgemeinen Gesetze evident ist und nicht leicht wiegt.

Allgemeine Gesetze sind insbesondere Strafgesetze. Außer den Vorschriften des § 90 a Abs. 1 StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole), des § 90 b Abs. 1 StGB (Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen), des § 90 c Abs. 1 StGB (Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union) und des § 86 a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) kommen als Ablehnungsgrund insbesondere § 130 StGB (Volksverhetzung) und § 131 StGB (Gewaltdarstellung) in Betracht.

Das Augenmerk der Leser möchte ich nun auf die letztgenannte Option lenken: die Verweigerung wegen eines (auch nur begründbar angenommenen) Verstoßes gegen § 131 StGB.

Inhaltskontrolle? Och nööö, arbeiten fürs Geld sollen mal die anderen!
Eigentlich sind deutsche Medien (besonders der ÖRR) ganz vorn und schnell dabei, wenn es um ihre Rechte geht und weniger rasch bei der Umsetzung ihrer Pflichten unterwegs. Im nun folgenden Beispiel aber scheint es definitiv andersherum zu sein: Da keine Kontrollpflicht besteht, sondern nur ein Kontrollrecht und Kontrolle irgendwie nach Arbeitsaufwand riecht, scheint man auch bei ARD und ZDF einfach nur durchzuwinken nach dem Motto: „Hallo, wir sind die Partei XXXXX und hier ist unser Wahlwerbespot!“ „Herzlichen Dank, wir sind der nette ÖRR und hier sind ihre Ausstrahlungstermine.“

Warum ich Ihnen, liebe Leser, all das erkläre? Wegen dieses Wahlwerbespots….

…der “Partei für schulmedizinische Verjüngungsforschung”, die auf Listenplatz zur Europawahl 2024 antritt. Ziel der Partei ist es, endlich die fähigen Mediziner an die Macht zu lassen, die allen Menschen ein Mindestalter von 1000 Jahren garantieren können.

So weit so gut oder schlecht. Selbstverständlich könnte man nun sagen: jeder, der sich diesen Wahlwerbespot anschaut, weiß genau, dass es sich hier nur um ein Kammerspiel am See über die Besiegung des Todes in Form einer schwarzen Gestalt handelt.

Manchmal braucht es mehr als nur eine Schere im Kopf
Doch die exzessive Darstellung des Vorgangs lässt vermuten, dass zumindest der Regisseur Bilder produzieren wollte, die die Lust am Verletzen und Töten eines störenden Elementes (das kann immer nur ein Mensch sein) zeigen. Zudem sitzen zu diesem Zeitpunkt ganz gewiss auch noch minderjährige Zuschauer vor dem TV, die am nächsten Tag möglicherweise zu ihrem Kumpel sagen könnten: “Lass uns mal wie gestern im Video Leben und Tod spielen. Du bist der Tod.” oder ein Erwachsener – ob psychisch labil oder nicht – irgendein Gegenüber als den Tod (seiner Hoffnung) identifiziert, den es zu vernichten gilt.

Klar, unsere Kinder sehen weitaus härtere Sachen im Internet, doch wenn man wie Politik und Medien das hehre Ziel hat, die weitere Verrohung der Gesellschaft zu stoppen, muss man im Kleinen damit beginnen und einen solchen Wahlwerbespot mit Verweis darauf, dass §131 StGB berührt sein könnte, erst einmal ablehnen.

Der AfD würde man so etwas nicht durchgehen lassen
Ich stelle mir gerade vor, die AfD würde einen Wahlwerbespot machen, indem sie die Genderideologie als bunt verkleidete Person darstellen und dann von einem Zwei-Geschlechter-Apostel diese Ideologie in der gleichen Form beseitigen lassen würde, wie wir es im Schwarz-Weiß-Spott sehen können. Ob so ein Filmchen auch ausgestrahlt worden wäre oder doch eher umgehend dem Beweis-Archiv des Verfassungsschutzes zur Verfügung gestellt, in Ausschnitten in die Hauptnachrichtensendung genommen und als weitere Beweis für die Gefährlichkeit der Partei dargestellt worden wäre?

Wir wissen es nicht, aber nach unserer Erfahrung mit der Medienhetze rund um “Wannsee-Konferenz 2.0” dürfen wir den geschilderten Verlauf als gesichert eintretend annehmen.
(conservo.blog)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert