Unersättlicher Steuerstaat Deutschland
Von Albrecht Künstle
Die Finanzpolitik der (noch) amtierenden Merz-Klingbeil-Regierung – eigentlich wäre die Reihenfolge umgekehrt, da sie vom Finanzminister dominiert wird – gerät zunehmend außer Rand und Band, wie die Haushaltsdebatte dieser Woche zeigte. Schon im letzten Jahr 2025 betrug das Finanzierungsdefizit (ohne Schattenhaushalt) 119 Milliarden Euro betragen, und das trotz der um 5,7 Prozent gestiegenen Staatseinnahmen von 2,14 Billionen Euro (hier einige wenige Daten anschaulich aufbereitet). Die Staatsquote stieg – zur Freude der linken Parteien – auf über 50 Prozent; eine Dimension, wie wir sie nur aus sozialistischen Staaten kennen. Der öffentliche Sektor trug mit 833 Milliarden Euro zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) bei, die „Konsumausgaben“ des Staates betrugen jedoch bereits 2025 tatsächlich 1,013 Billionen Euro. Dieses Jahr und die nächsten Jahre schlägt der Staat noch mehr über die Stränge, sodass die Zinslast der nachfolgenden Generation den Steuerzahlern kaum noch Spielraum lässt für Vorhaben, welche diese für wichtig halten sollten.
An dieser Stelle soll er aber „nur“ um Steuern auf Grund und Boden gehen. Wie bekannt, verpflichtete das Bundesverfassungsgericht (BVerG) den Gesetzgeber, die Grundsteuer neu zu regeln. Die Länder machten von ihrem eingeräumten Gestaltungsrecht regen Gebrauch. Das grüne Baden-Württemberg beispielsweise nahm den Titel der „Grundsteuer“ beim Schopf: Jährlich besteuert wird hier der Grundbesitz alleine nach dem Wert des Bodens – egal, ob darauf ein Einfamilienhaus mit Garten, ob alles hitzetreibend mit Solarplatten überbaut ist oder ob ein Hochhaus draufsteht. Der Hintergedanke dabei ist der, die Eigentümer zu animieren, auf knappem Boden möglichst viele Wohnungen zu errichten – vor allem, um die anhaltende Zuwanderung besser aufnehmen zu können. Das BVerG entschied lediglich, dass das Grundsteueraufkommen aus Anlass einer anderen Besteuerungsgrundlage nicht steigen dürfe. Aber der Steuerstaat trickste das Gericht aus: Im Folgejahr der Umstellung stiegen die Grundsteuern massiv an. Gewusst wie!
Der Staat kassiert ab ohne Gegenleistung
Kommen wir zur Grunderwerbsteuer. In Baden-Württemberg beläuft sie sich auf 5 Prozent, in anderen Ländern auf noch mehr. Für den Ersterwerb von unbebauten Grundstücken hat diese Steuer dieselbe “Berechtigung” wie andere Steuern: der Staat muss eine Steuer nur wollen – eine Begründung findet er dann immer irgendwie. Politiker sind erfinderisch; das muss man ihnen lassen. Doch wie verhält es sich beim Eigentümerwechsel eines bebauten Grundstücks? Ein Beispiel: Auf einem bereits besteuerten Grundstück im Wert von 100.000 Euro wird eine Immobilie errichtet, die zum Beispiel das Fünffache des entrichteten Grundstückspreises – also 500.000 Euro – kostet. Somit hat das Objekt einen Gesamtwert von 600.000 Euro. Wird es zu diesem Preis einmal verkauft, muss der Erwerber 30.000 EUR Grunderwerbsteuer zahlen (5 Prozent des Kaufpreises) – und das, obwohl der Staat bereits für den Ersterwerb des Grundstücks 5.000 Euro kassierte.
Außerdem hatte Vater Staat für die Baukosten der Immobilie bereits 79.832 Euro an Mehrwertsteuer eingenommen. Das gleiche „Spiel“ wiederholt sich beim nächsten Eigentümerwechsel. Näher besehen mutierte die Grunderwerbsteuer damit zu einer Immobiliensteuer, bei der der Staat keinen Finger krumm machen muss, sprich: keinerlei Gegenleistung erbringt (für die einzig zu erbringende Dienstleistung durch den Notar kommen weitere Kosten obendrauf).
Immobilienwechsel wird madig gemacht
Nun noch zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH Az. II R 32/22), die den Steuereintreibern das Wasser im Mund zusammenlaufen lassen dürfte: Es ging dabei um einen Käufer, der ein Haus mit einem eingetragenen Wohnrecht – einem sogenannten Nießbrauch – für eine Etage erwarb. Normalerweise mindert eine solche “Dienstbarkeit” den Immobilienpreis, weil der Käufer damit nicht länger machen kann, was er will. Das “hohe Gericht” (was sich wohl kaum auf den “hohen” geistigen Horizont beziehen dürfte) entschied jedoch, dass das Wohnrecht „kapitalisiert“ werden muss. Also wurde die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer erhöht! Dazu muss der Mietwert der belasteten Wohnung bis zum statistischen Ableben der Wohnberechtigten ermittelt werden. „Es zähle zu den Verpflichtungen, die der Erwerber über den eigentlichen Kaufpreis hinaus eingegangen sei“, beschreibt das Monatsheft von “Haus & Grund” dieses Kuriosum. Eingegangene Pflichten werden also nicht anerkannt, sondern mit Steuer bestraft! Aus der Sicht des Staates gilt wohl: „pecunia non olet“, Geld stinkt nicht…
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Die Folge wird wohl sein, dass kein Wohnungsinteressent mehr ein Haus erwirbt, in dem er sich etwa in den Obergeschossen einrichten kann, während das Erdgeschoss noch von einem älteren Mieter oder Eigentümer bewohnt wird. Der Immobilienwechsel wird auf diese Weise vergrämt – und die Wohnungsnot vergrößert. Schuld ist auch hier wieder mal der Staat, der den Hals einfach nicht vollkriegen kann. Und Richter, die sich dem Fiskus offenbar mehr verpflichtet fühlen als den Steuerbürgern. Sicher ist: Auch die Grunderwerbsteuer gehört definitiv auf den Verhandlungstisch einer anstehenden echten Steuerreform!
Dieser Artikel ist mit „KI“, mit Künstle-Intelligenz erstellt; zuerst hier https://ansage.org/unersaettlicher-steuerstaat-deutschland/ erschienen.
